BFH - Beschluss vom 24.07.2002
II B 52/02
Normen:
AO § 162 Abs. 1 ; BewDV §§ 3a 32 33 ; BewG §§ 9 129 83 85 ; BewG DDR § 10 Abs. 1 ; FGO § 128 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 8

Einheitswert von Grundstücken im Beitrittsgebiet; Einheitswertbescheide nach Eröffnung des Konkursverfahrens

BFH, Beschluss vom 24.07.2002 - Aktenzeichen II B 52/02

DRsp Nr. 2002/17334

Einheitswert von Grundstücken im Beitrittsgebiet; Einheitswertbescheide nach Eröffnung des Konkursverfahrens

1. Bescheide zur Feststellung des Einheitswerts eines Grundstücks dürfen auch nach Eröffnung eines Konkursverfahrens ergehen.2. Bei der Schätzung des Einheitswerts von Geschäftsgrundstücken im Beitrittsgebiet lassen sich die Wertverhältnisse vom 01.01.1935 nicht aus den aktuellen Verhältnissen am Grundstücksmarkt ableiten.

Normenkette:

AO § 162 Abs. 1 ; BewDV §§ 3a 32 33 ; BewG §§ 9 129 83 85 ; BewG DDR § 10 Abs. 1 ; FGO § 128 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) ist Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen der A-GmbH im Aufbau (im Folgenden: GmbH i.A.). Das Gesamtvollstreckungsverfahren war am 10. Dezember 1991 eröffnet worden; der Prüfungstermin fand am 25. März 1992 statt.

Durch Vermögenszuordnungsbescheid der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben vom 18. Dezember 1995 wurde der GmbH i.A. ein Grundstück zugeordnet. Der Übergang des Grundstücks erfolgte gemäß § 11 Abs. 2 des Treuhandgesetzes vom 17. Juni 1990 (Gesetzblatt der DDR I 1990, 300) mit (Rück-) Wirkung zum 1. Juli 1990.