Nachdem die Beteiligten übereinstimmend das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Diese sind unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes dem Antragsgegner (Finanzamt --FA--) aufzuerlegen, da an der Rechtmäßigkeit des Einheitswertbescheides betreffend das Betriebsvermögen der Antragstellerin auf den 1. Januar 1977 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung ernstliche Zweifel bestanden. Insoweit wird auf die Senatsentscheidung im Hauptsacheverfahren Bezug genommen.
Die Auffassung des FA, der Einheitswertbescheid sei nicht vollziehbar gewesen, weil durch ihn keine Geldleistung gefordert worden sei, vermag der Senat nicht zu teilen. Einheitswertbescheide sind Grundlagenbescheide, die nach den allgemeinen Grundsätzen vollziehbar und aussetzungsfähig sind (vgl. z.B. Senatsentscheidung vom 18. August 1993 II B 159/92, BFH/NV 1994, 298). Dies folgt bereits aus § 69 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 4 FGO (vgl. hierzu Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 69 Rdnr. 36, 43, m.w.N.).
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