BFH - Beschluß vom 03.01.2000
II E 6/99
Normen:
FGO § 43 § 155 ; GKG (1975) § 13 § 14 ; GKG (2004) § 48 § 52 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 852

Einheitswertbescheid; Antrag auf Nichtigkeitsfeststellung; Streitwert

BFH, Beschluß vom 03.01.2000 - Aktenzeichen II E 6/99

DRsp Nr. 2001/13324

Einheitswertbescheid; Antrag auf Nichtigkeitsfeststellung; Streitwert

1. Im Revisionsverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Revisionsklägers. Verfolgt ein Revisionskläger mehrere selbständige prozessuale Ansprüche, sind die Streitwerte der verschiedenen Klagebegehren zusammenzurechnen. 2. Wird die Feststellung der Nichtigkeit bestimmter Einheitswertbescheide begehrt, bestimmt sich der Streitwert gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG wie bei einer Anfechtungsklage "nach der sich aus dem Antrag des Kl. für ihn ergebenden Bedeutung der Sache". 3. Die für die Streitwertbemessung maßgebende finanzielle Bedeutung eines Rechtsstreits über einen Einheitswertbescheid wird ungeachtet der steuerlichen Auswirkungen im Einzelfall pauschal bemessen.

Normenkette:

FGO § 43 § 155 ; GKG (1975) § 13 § 14 ; GKG (2004) § 48 § 52 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;
Fundstellen