LAG Hamburg, vom 16.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 TaBV 3/17
ArbG Hamburg, vom 02.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 29 BV 23/16
Einigungsstellenspruch und Grenzen der Ermessensausübung der EinigungsstelleGestaltungs- und Beurteilungsspielraum der Einigungsstelle beim Ausgleich oder Abmildern von Nachteilen durch eine BetriebsänderungSachliche Rechtfertigung einer Altersbenachteiligung beim Ausschluss rentennaher Arbeitnehmer von den SozialplanleistungenKein Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs bei Nichthinzuziehung eines vom Betriebsrat benannten Sachverständigen zum Einigungsstellenverfahren
BAG, Beschluss vom 07.05.2019 - Aktenzeichen 1 ABR 54/17
DRsp Nr. 2019/11894
Einigungsstellenspruch und Grenzen der Ermessensausübung der EinigungsstelleGestaltungs- und Beurteilungsspielraum der Einigungsstelle beim Ausgleich oder Abmildern von Nachteilen durch eine BetriebsänderungSachliche Rechtfertigung einer Altersbenachteiligung beim Ausschluss rentennaher Arbeitnehmer von den SozialplanleistungenKein Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs bei Nichthinzuziehung eines vom Betriebsrat benannten Sachverständigen zum Einigungsstellenverfahren
Orientierungssätze:1. Für die Frage, ob die Einigungsstelle die ihr gezogenen Grenzen des Ermessens eingehalten hat, kommt es nur auf den Inhalt des von ihr gefassten Spruchs und damit auf die getroffene Regelung, nicht jedoch darauf an, ob die von ihr angenommenen Erwägungen zutreffend sind (Rn. 18).2. Die Entscheidung, ob und welche Nachteile der von einer Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer durch die Sozialplanleistungen ganz oder teilweise ausgeglichen und welche lediglich gemildert werden sollen, liegt im Ermessen der Einigungsstelle. Hierbei verfügt sie - ebenso wie die Betriebsparteien - über einen Gestaltungsspielraum. Zudem kommt ihr bei der Bestimmung der ausgleichsbedürftigen Nachteile ein Beurteilungsspielraum zu (Rn. 20, 22).
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