FG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.03.2022
5 K 1483/20
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 1-2;

Einkmmenssteuerrechtliche Abzugfähigkeit von Fahrtkosten eines Flugzeugführers zum Flughafen

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.03.2022 - Aktenzeichen 5 K 1483/20

DRsp Nr. 2022/8322

Einkmmenssteuerrechtliche Abzugfähigkeit von Fahrtkosten eines Flugzeugführers zum Flughafen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 1-2;

Tatbestand

Der Kläger ist verheiratet und wird mit seiner Frau zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Er ist als Flugzeugführer bei einem Luftfahrtunternehmen XY angestellt.

Der Kläger begehrt den Abzug von Fahrtkosten zum Flughafen A in tatsächlicher Höhe.

Laut vorgelegtem Arbeitsvertrag vom XX.XX.1983 ist der Kläger dem "Beschäftigungsort" A zugewiesen.

Er gehört zudem zum qualifizierten Trainingspersonal eines Luftfahrtunternehmens XY (...) und bildet (...). Um als Trainer des Luftfahrtunternehmen XY tätig werden zu können, werden die geeigneten Piloten umfangreich fachlich und pädagogisch geschult. (...). Die so ausgebildeten und tätigen Mitarbeiter, also auch der Kläger, erhalten von dem Luftfahrtunternehmen XY eine variable Funktionszulage von ca. (...) Euro pro Monat für die übernommene Mehrarbeit, die im von der Luftfahrtunternehmen XY bezahlten Bruttogehalt der Jahresdienstbescheinigung enthalten ist. Die Prüferberechtigung wird vom Luftfahrtbundesamt erteilt. (...)