FG München - Urteil vom 16.11.2018
7 K 1646/18

Einkommen; Bescheid; Feststellung; Gewerbesteuermessbetrag; Einspruch; Umsatzsteuer; Finanzamt; Gewerbebetrieb; Abgabenordnung; Kostenentscheidung; Herabsetzung; Klage; Handel; Vorbehalt; gesonderte Feststellung; Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen; Gegenstand des Unternehmens

FG München, Urteil vom 16.11.2018 - Aktenzeichen 7 K 1646/18

DRsp Nr. 2019/382

Einkommen; Bescheid; Feststellung; Gewerbesteuermessbetrag; Einspruch; Umsatzsteuer; Finanzamt; Gewerbebetrieb; Abgabenordnung; Kostenentscheidung; Herabsetzung; Klage; Handel; Vorbehalt; gesonderte Feststellung; Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen; Gegenstand des Unternehmens

Kommt ein Steuerpflichtiger seiner Pflicht zur Abgabe der Steuererklärungen nicht nach und sind andere Mittel, den Steuerpflichtigen zur Abgabe der Steuererklärungen anzuhalten, ausgeschöpft, ist das Finanzamt zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach § 162 Abs. 2 Satz 1 AO befugt

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand