Kommt ein Steuerpflichtiger seiner Pflicht zur Abgabe der Steuererklärungen nicht nach und sind andere Mittel, den Steuerpflichtigen zur Abgabe der Steuererklärungen anzuhalten, ausgeschöpft, ist das Finanzamt zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach § 162 Abs. 2 Satz 1 AO befugt
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
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