FG Hamburg - Beschluss vom 24.11.2022
6 K 68/21
Normen:
EStG § 5a Abs. 4; EStG § 52 Abs. 10 S. 4; BVerfGG § 80 Abs. 1; GG Art. 100 Abs. 1 S. 1;

Einkommensbesteuerung im Zusammenhang mit einem geschenkten Anteil an einer Schiffsgesellschaft; Auflösung des Unterschiedsbetrags gemäß § 5a Abs. 4 des Einkommenssteuergesetzes (EStG); Echte Rückwirkung für den Bereich des Einkommensteuerrechts

FG Hamburg, Beschluss vom 24.11.2022 - Aktenzeichen 6 K 68/21

DRsp Nr. 2023/3099

Einkommensbesteuerung im Zusammenhang mit einem geschenkten Anteil an einer Schiffsgesellschaft; Auflösung des Unterschiedsbetrags gemäß § 5a Abs. 4 des Einkommenssteuergesetzes (EStG); Echte Rückwirkung für den Bereich des Einkommensteuerrechts

1. Das vorlegende Gericht ist davon überzeugt, dass § 52 Abs. 10 Satz 4 EStG verfassungswidrig ist, weil diese Regelung eine unzulässige echte Rückwirkung (Rückbewirkung von Rechtsfolgen) für § 5a Abs. 4 Sätze 5, 6 und 7 EStG zu Lasten der Steuerpflichtigen darstellt.2. Es liegt keine der vom BVerfG anerkannten Fallgruppen zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung der (echten) Rückwirkung vor.3. Für die Frage des Vertrauensschutzes kommt es nicht auf das Vertrauen in eine konkrete Rechtslage an, sondern vornehmlich auf die Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechte.

Tenor

1.

Das Verfahren wird ausgesetzt.

2.