FG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.04.2010
3 K 1285/08
Normen:
EStG 2005 § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG 2005 § 3 Nr. 3; EStG 2005 § 56; EStG 2005 § 62; EStG 2005 § 63; EStG 2005 § 10 Abs. 1 Nr. 2a; EStG 2005 § 10 Abs. 1 Nr. 2b; EStG 2005 § 10 Abs. 1 Nr. 3; EStG 2005 § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 2a Hs. 2; EStG 2005 § 20 Abs. 1 Nr. 6; LStDV § 2 Abs. 2 Nr. 3; DBA CHE Art. 15a; AEUV Art. 45; FZA Art. 16 Abs. 2; FGO § 118 Abs. 1;

Einkommensbesteuerung von Leistungen einer Schweizer Pensionkasse an einen deutschen Grenzgänger; Einkommensbesteuerung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile an eine Schweizer Pensionskasse

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.04.2010 - Aktenzeichen 3 K 1285/08

DRsp Nr. 2011/2659

Einkommensbesteuerung von Leistungen einer Schweizer Pensionkasse an einen deutschen Grenzgänger; Einkommensbesteuerung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile an eine Schweizer Pensionskasse

1. Beiträge eines in der Schweiz ansässigen Arbeitgebers an eine Schweizer Pensionskasse zur Absicherung eines in Deutschland wohnhaften Arbeitnehmers für den Fall der Invalidität, des Alters oder des Todes gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG. 2. Spar- und Risikobeiträge eines Schweizer Arbeitgebers sind nur insoweit steuerfreier Arbeitslohn gemäß § 3 Nr. 62 S. 1 EStG, als sie für den Versicherungsschutz des Arbeitnehmers im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge notwendig sind. 3. Der von dem Schweizer Arbeitgeber freiwillig gezahlte Betrag an die Schweizer Pensionskasse ist auch dann steuerpflichtig, wenn der gesetzlich geschuldete Beitrag niedriger ist als der Betrag, den der Arbeitgeber bei einer Versicherungspflicht im Inland zu zahlen gehabt hätte. 4. Beiträge des Arbeitnehmers an eine Schweizer Pensionskasse sind, soweit sie der Versicherung im Obligatorium der beruflichen Vorsorge und damit der Finanzierung der Mindestleistung dienen, nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG als Sonderausgaben zu berücksichtigen.