FG Brandenburg vom 12.02.1998
5 K 1236/97 Kg
Fundstellen:
EFG 1998, 749

Einkommensgrenze für Kindergeld bei Eintritt der Volljährigkeit

FG Brandenburg, vom 12.02.1998 - Aktenzeichen 5 K 1236/97 Kg

DRsp Nr. 2001/2719

Einkommensgrenze für Kindergeld bei Eintritt der Volljährigkeit

Vollendet ein Kind im Laufe des Kalenderjahres sein 18. Lebensjahr, sind für die Einkommensgrenze des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nur die Einkünfte und Bezüge maßgebend, die das Kind nach Vollendung des 18. Lebensjahres bezogen hat. Die Einkommensgrenze ermäßigt sich nach Maßgabe des § 32 Abs. 4 Satz 6 EStG.

Für die Praxis: