BFH - Beschluss vom 04.06.2024
VIII B 7/23
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 13.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 99/22

Einkommenssteuerliche Einordnung der Tätigkeit eines staatlich anerkannten Sozialpädagogen im Bereich der Eingliederungshilfe; Grundsatz der sogenannten Gruppenähnlichkeit

BFH, Beschluss vom 04.06.2024 - Aktenzeichen VIII B 7/23

DRsp Nr. 2024/8127

Einkommenssteuerliche Einordnung der Tätigkeit eines staatlich anerkannten Sozialpädagogen im Bereich der Eingliederungshilfe; Grundsatz der sogenannten Gruppenähnlichkeit

1. NV: Es ist durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geklärt, dass ein Steuerpflichtiger Einkünfte aus sonstiger selbständiger Tätigkeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erzielt, wenn die Tätigkeit ihrer Art nach den Regelbeispielen des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG ähnlich ist (Grundsatz der sogenannten Gruppenähnlichkeit). Des Weiteren ist geklärt, dass eine Tätigkeit den Regelbeispielen in § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG ähnlich ist, wenn die Tätigkeit berufsbildtypisch durch eine selbständige fremdnützige Tätigkeit in einem fremden Geschäftskreis sowie durch Aufgaben der Vermögensverwaltung geprägt ist. 2. NV: Dies ist bei einer den Lebensalltag durch Beratungsleistungen unterstützenden sozialpädagogischen Tätigkeit im Rahmen der Eingliederungshilfe regelmäßig nicht der Fall.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 13.12.2022 - 13 K 99/22 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.