BFH - Urteil vom 12.10.2010
I R 86/08
Normen:
DBA-Schweiz Art. 4 Abs. 1; DBA-Schweiz Art. 15a; DBA-Schweiz Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 Buchst. d;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 28.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 119/07

Einkommenssteuerpflichtigkeit eines in Deutschland wohnhaften und in der Schweiz als Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft arbeitenden Steuerpflichtigen

BFH, Urteil vom 12.10.2010 - Aktenzeichen I R 86/08

DRsp Nr. 2011/3636

Einkommenssteuerpflichtigkeit eines in Deutschland wohnhaften und in der Schweiz als Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft arbeitenden Steuerpflichtigen

1. NV: Dienstreisetage mit Übernachtung im Ansässigkeitsstaat sind Nichtrückkehrtage" i.S. des Art. 15a DBA-Schweiz (Bestätigung des Senatsurteils vom 11. November 2009 I R 15/09, BFHE 227, 419, BStBl II 2010, 602). 2. NV: Kehrt ein Arbeitnehmer an einem Wochenende nicht an seinen Wohnort zurück, so liegt kein "Nichtrückkehrtag" i.S. des Art. 15a DBA-Schweiz vor, wenn die Arbeit an dem betreffenden Tag nicht ausdrücklich vereinbart worden ist und weder durch einen anderweitigen Freizeitausgleich noch durch ein zusätzliches Entgelt abgegolten wird (ebenfalls Bestätigung des Senatsurteils in BFHE 227, 419, BStBl II 2010, 602). 3. NV: Ein Tag, an dem ein in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer aufgrund einer nichtselbständigen Tätigkeit für einen nicht in der Schweiz ansässigen Arbeitgeber nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt, ist kein "Nichtrückkehrtag" i.S. des Art. 15a DBA-Schweiz. 4. NV: Ein Tag, an dem ein Arbeitnehmer von einer mehrtägigen Dienstreise nach Hause zurückkehrt, ist kein "Nichtrückkehrtag" i.S. des Art. 15a DBA-Schweiz (weitere Bestätigung des Senatsurteils in BFHE 227, 419, BStBl II 2010, 602).

Normenkette:

DBA-Schweiz Art. 4 Abs. 1; DBA-Schweiz Art. 15a; DBA-Schweiz Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 Buchst. d;