Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von Fahrtkosten als Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte i.S.v. § 9 Abs. 4 EStG bzw. als Fahrten zu einer Auswärtsstätte.
Der Kläger wohnt mit seiner Ehefrau in A Stadt und ist Beamter. Er arbeitet als Dozent an einer Hochschule des Landes Hessen.
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