FG Baden-Württemberg - Urteil vom 15.07.2004
3 K 214/02
Normen:
EStG (1997) § 2 Abs. 1 § 4 Abs. 3 § 11 Abs. 1 S. 1 § 3 Nr. 62 § 15 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 1827

Einkommensteuer 1994, 1996-1998; Zufluss von Betriebseinnahmen bei einer selbständig tätigen Untervertreterin durch Zahlung der Beiträge zu einer zu ihren Gunsten abgeschlossenen Firmendirektversicherung durch den Versicherungsunternehmer

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.07.2004 - Aktenzeichen 3 K 214/02

DRsp Nr. 2004/16554

Einkommensteuer 1994, 1996-1998; Zufluss von Betriebseinnahmen bei einer selbständig tätigen Untervertreterin durch Zahlung der Beiträge zu einer zu ihren Gunsten abgeschlossenen Firmendirektversicherung durch den Versicherungsunternehmer

Beiträge, die ein Versicherungsunternehmer an eine zugunsten einer für ihn tätigen selbständigen Untervertreterin zur unmittelbaren Absicherung ihrer späteren Versorgung abgeschlossene Firmendirektversicherung leistet, sind bei der Untervertreterin als Betriebseinnahmen bereits bei Zahlung der Beiträge "vorgelagert" zu besteuern, wenn ihr nach den Bestimmungen des Versicherungsvertrages ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist. Entscheidend ist, dass bei erwartungsgemäßem Verlauf des Auftragsverhältnisses die Ansprüche aus dem Vertrag auf die Untervertreterin zu übertragen waren; ein Heimfallrecht zugunsten des Versicherungsunternehmers für den Fall einer vorzeitigen Beendigung des Untervertreterverhältnisses ist hier ohne Bedeutung.

Normenkette:

EStG (1997) § 2 Abs. 1 § 4 Abs. 3 § 11 Abs. 1 S. 1 § 3 Nr. 62 § 15 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Zahlungen an eine Direktversicherung zum Zeitpunkt der Zahlung als Betriebseinnahmen zu besteuern sind.