FG Brandenburg - Urteil vom 02.03.2000
4 K 2421/98 E
Fundstellen:
EFG 2000, 541

Einkommensteuer 1994

FG Brandenburg, Urteil vom 02.03.2000 - Aktenzeichen 4 K 2421/98 E

DRsp Nr. 2001/1453

Einkommensteuer 1994

Der geänderte Einkommensteuerbescheid 1994 vom 17.10.1997 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 09.10.1998 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe: