FG Baden-Württemberg - Urteil vom 09.03.2000
8 K 206/98

Einkommensteuer 1995

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.03.2000 - Aktenzeichen 8 K 206/98

DRsp Nr. 2001/1326

Einkommensteuer 1995

1) Die Klage wird abgewiesen. 2) Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine Geldzahlung zum Ausgleich eines Vermögensverlustes, den ein naher Angehöriger infolge eines Betrugs erlitten hat, als außergewöhnliche Belastung steuermindernd berücksichtigt werden kann.

Die Kläger sind Eheleute. Sie haben eine Tochter namens die im Streitjahr 20 Jahre alt war und sich im Studium befand. Nach dem Vorbringen des Klägers dauerte dieses Studium bis zum Herbst 1999. Derzeit leistet ein Praktikum ab und verdient monatlich ca. DM.

lernte im Jahr 1994 in einen Mann kennen, der sich als vorstellte. Diesem teilte sie ihre Anschrift in und ihre Telefonnummer mit. Im Herbst 1995 meldete sich bei ihr telefonisch ein Anrufer, der sich als Cousin von vorstellte. Dieser teilte mit, er habe vor, in Deutschland ein Fahrzeug zu kaufen. Hierzu wolle er das Geld aus England nach Deutschland überweisen, um es hier bei der Bank wieder abzuheben. erklärte sich mit der Überweisung auf ihr Konto einverstanden. In der Folgezeit erhielt brieflich die Mitteilung, auf ihr Konto sei ein Betrag von $ einbezahlt worden. Zugleich wurde gebeten, das Geld einer Buchhalterin namens, die nach Deutschland kommen werde, auszuhändigen.