FG Brandenburg - Urteil vom 01.03.2000
6 K 1185/98 E
Fundstellen:
EFG 2000, 483

Einkommensteuer 1995

FG Brandenburg, Urteil vom 01.03.2000 - Aktenzeichen 6 K 1185/98 E

DRsp Nr. 2001/1455

Einkommensteuer 1995

Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist seit dem 01. Januar 1995 bei der X., Bank in L... beschäftigt. Sie zog Anfang Januar 1995 von M... in die Wohnung ihres damaligen Lebensgefährten und jetzigen Ehemannes in der N...-straße in L... ein. Dazu schloss sie einen Untermietvertrag mit ihrem jetzigen Ehemann, der Hauptmieter der Wohnung war, ab. Die Wohnung bestand aus zwei Zimmern und hatte eine Wohnfläche von ca. 50 qm.

Anfang Februar 1995 unterzeichneten die Klägerin und ihr jetziger Ehemann einen Mietvertrag über eine Wohnung in der O...-straße in L.... Diese Wohnung verfügt über 41/2 Zimmer und hat eine Wohnfläche von etwa 123,5 qm. Als Beginn des Mietverhältnisses war der 01. März 1995 bzw. der Zeitpunkt nach Beendigung noch an der Wohnung auszuführender Arbeiten festgelegt. Tatsächlich zogen die Klägerin und ihr jetziger Ehemann im Mai 1995 in diese Wohnung ein.

Die Klägerin machte folgende Kosten der beiden Umzüge als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend:

1. Umzug (M... - L... N...-straße)

Beförderung Umzugsgut Fahrzeugmiete Transporter

1.259,00 DM

Benzin Transporter

155,00 DM

Beförderung mit eigenem Pkw

156,00 DM

1.570,00 DM

Mietentschädigung

2.205,00 DM

Umzugskostenpauschale

924,00 DM