FG Bremen - Urteil vom 30.08.2001
199116K 6
Normen:
EStG (1990) § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 § 4 Abs. 1 S. 2 § 52 Abs. 15 S. 8 Nr. 2 § 13 Abs. 2 Nr. 2 § 13a Abs. 3 Nr. 4 § 13a Abs. 7 § 52 Abs. 15 S. 6 ;

Einkommensteuer 1995 und 1996; Betriebsvermögenseigenschaft und Entnahme eines Altenteilerhauses nebst dazu gehörendem Grund und Boden; Steuerbefreiung

FG Bremen, Urteil vom 30.08.2001 - Aktenzeichen 199116K 6

DRsp Nr. 2004/7235

Einkommensteuer 1995 und 1996; Betriebsvermögenseigenschaft und Entnahme eines Altenteilerhauses nebst dazu gehörendem Grund und Boden; Steuerbefreiung

1. Ein im Jahr 1981 errichtetes und im Veranlagungszeitraum 1986 fremdvermietetes Altenteilerhaus verliert weder durch die Vermietung noch durch die nach Beendigung der Vermietung erfolgte unentgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken an den Altenteiler seine Betriebsvermögenseigenschaft. 2. Die Entnahme eines Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen erfordert neben der inneren Tatsache des Entnahmewillens eine objektive, für Außenstehende erkennbare Entnahmehandlung. Liegen keine Umstände vor, die auf einen anderen Entnahmezeitpunkt schließen lassen, so ist der maßgebliche Entnahmezeitpunkt - jedenfalls bei buchführenden Steuerpflichtigen, bei denen die Behandlung in der Buchführung ein widerlegbares Indiz für die subjektive Willensentscheidung darstellt - durch die Entnahmebuchung bestimmt. 3. Die Entnahme ist trotz Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 2 EStG dann nicht steuerbefreit, wenn der Altenteiler die Wohnung im Zeitpunkt der maßgeblichen Entnahmehandlung bereits nicht mehr zu Wohnzwecken genutzt hat. Die Entnahme erfolgte in diesem Fall nicht für Wohnzwecke des Altenteilers.

Normenkette: