FG München - Gerichtsbescheid vom 24.10.2002
13 K 2080/02
Normen:
FGO § 47 Abs. 1 ; FGO § 56 Abs. 1 ;

Einkommensteuer 1997

FG München, Gerichtsbescheid vom 24.10.2002 - Aktenzeichen 13 K 2080/02

DRsp Nr. 2003/601

Einkommensteuer 1997

Eine nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung erhobene Anfechtungsklage ist unzulässig, wenn nicht wegen unverschuldeter Verhinderung an der Einhaltung der Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann.

Normenkette:

FGO § 47 Abs. 1 ; FGO § 56 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Mit Schriftsatz vom 6.5.2002, beim Finanzgericht lt. Eingangsstempel am 7.5.2002 eingegangen, erhoben die Kläger (Kl) Klage gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid 1997 vom 1.3.2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7.3.2002.

Die Kl beantragen,

die Einkommensteuer 1997 nach den eingereichten Erklärungen festzusetzen, wobei die vom Beklagten im Rahmen der Lohnsteuerprüfung hinzugerechnete Tantieme von der Besteuerung ausgenommen wird.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage wegen Versäumung der Klagefrist abzuweisen.

Auf das gerichtliche Schreiben vom 28.8.2002 wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

II.

Es erscheint als sachgerecht, durch kostengünstigeren Gerichtsbescheid zu entscheiden (§ 90 a Abs. 1 FGO).

Die Klage ist unzulässig.