Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Streitig ist die einkommensteuerliche Behandlung von Entschädigungszahlungen an ehrenamtliche Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane der Sozialversicherungsträger (hier: X- Rentenversicherung).
Die Kläger sind Ehegatten und wurden für das Streitjahr 2014 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Der Kläger war im Streitjahr u.a. ehrenamtlich als Versichertenberater der X- Rentenversicherung tätig. Im Rahmen dieser Tätigkeit beriet und unterstützte er Versicherte bei Antragstellungen, wobei Beratungs- und Hilfeleistungen zum Teil in der Privatwohnung durchgeführt wurden. Für diese Tätigkeit erhielt er von der X- Rentenversicherung eine Wohnungspauschale für die Nutzung seiner Privatwohnung durch fremde Personen (Besuche zur Antragstellung und für Beratungen), eine Erstattung der baren Auslagen für Büromaterial und für Portokosten sowie eine "Zeitaufwands- und Antragspauschale". Letztgenannte betrug im Streitjahr 2.502 €.
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