FG Hamburg - Urteil vom 31.01.2011
2 K 179/09
Normen:
EStG § 15a; HGB § 171; HGB § 172;

Einkommensteuer: Abgrenzung abziehbare/verrechenbare Verluste i. S. v. § 15a EStG

FG Hamburg, Urteil vom 31.01.2011 - Aktenzeichen 2 K 179/09

DRsp Nr. 2011/11250

Einkommensteuer: Abgrenzung abziehbare/verrechenbare Verluste i. S. v. § 15a EStG

Die Haftung des Kommanditisten i. S. von § 171 f. HGB lebt dann (noch) nicht wieder auf, wenn bei zunächst voll eingezahlter Haft- und Pflichteinlage lediglich die Pflichteinlage, soweit sie noch nicht durch Verluste verbraucht war, an die Gesellschafter ausgeschüttet wird. Wird das Kapitalkonto dann durch weitere laufende Verluste negativ, führt dies nur zu verrechenbaren Verlusten i. S. von § 15a Abs. 1 EStG.

Normenkette:

EStG § 15a; HGB § 171; HGB § 172;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die den Kommanditisten zuzurechnenden negativen gewerblichen Einkünfte im Streitjahr 2005 zu ausgleichsfähigen oder zu verrechenbaren, gem. § 15a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gesondert festzustellenden Verlusten führen.

Die Klägerin ist eine Personenhandelsgesellschaft, die am ... 2002 in das Handelsregister eingetragen wurde. Komplementärin ist die A GmbH, die am Vermögen der Gesellschaft nicht beteiligt ist. Ihre Kommanditisten sind die Beigeladenen zu 1) bis 20). Gem. Gesellschaftsvertrag vom 30.5.2002 erbringen die beschränkt haftenden Gesellschafter ihre Einlagen je zur Hälfte als Haft- und Pflichtkapital (§ 3 des Gesellschaftsvertrages). In dem Gesellschaftsvertrag heißt es weiter:

§ 3 Gesellschafter und Kapital