Streitig ist, ob die den Kommanditisten zuzurechnenden negativen gewerblichen Einkünfte im Streitjahr 2005 zu ausgleichsfähigen oder zu verrechenbaren, gem. § 15a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gesondert festzustellenden Verlusten führen.
Die Klägerin ist eine Personenhandelsgesellschaft, die am ... 2002 in das Handelsregister eingetragen wurde. Komplementärin ist die A GmbH, die am Vermögen der Gesellschaft nicht beteiligt ist. Ihre Kommanditisten sind die Beigeladenen zu 1) bis 20). Gem. Gesellschaftsvertrag vom 30.5.2002 erbringen die beschränkt haftenden Gesellschafter ihre Einlagen je zur Hälfte als Haft- und Pflichtkapital (§ 3 des Gesellschaftsvertrages). In dem Gesellschaftsvertrag heißt es weiter:
§ 3 Gesellschafter und Kapital
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