FG Hamburg, Urteil vom 18.02.2013 - Aktenzeichen 6 K 8/11
DRsp Nr. 2013/13727
Einkommensteuer: Antragsfrist bei Tonnagesteuer
1. Erstjahr im Sinne des § 5a Abs. 3EStG ist das Wirtschaftsjahr, in dem der Steuerpflichtige mit seiner auf die Erzielung von gewerblichen Einkünften im Sinne des § 5aEStG gerichteten Tätigkeit begonnen hat. Dabei ist nicht erforderlich, dass bereits alle Voraussetzungen des § 5a Abs. 2EStG vorliegen, insbesondere, dass ein Schiff bereits im internationalen Verkehr betrieben wird. Entscheidend ist vielmehr, dass der Steuerpflichtige Einkünfte aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr erzielt. Hierzu gehören auch - negative - Einkünfte aus einem Hilfsgeschäft i. S. d. § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG, das mit dem späteren Hauptgeschäft in einem unmittelbaren Zusammenhang steht.2. Die Übernahme eines Schiffsbauvertrages stellt ein Hilfsgeschäft im Sinne des § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG dar, wenn dieser Vertrag dazu dient, ein Seeschiff im internationalen Verkehr zu betreiben. Zwischen dem Hilfsgeschäft und dem Betrieb des Handelsschiffes im internationalen Verkehr besteht ein unmittelbarer Zusammenhang, wenn das Hilfsgeschäft mit der künftigen, gegenwärtigen oder früheren Hauptleistung in Gestalt des Betriebes eines Handelsschiffes im internationalen Verkehr wirtschaftlich verknüpft ist.
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