FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.06.2001
1 K 2430/99
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ;

Einkommensteuer; Aufteilung von Schuldzinsen

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.06.2001 - Aktenzeichen 1 K 2430/99

DRsp Nr. 2001/13225

Einkommensteuer; Aufteilung von Schuldzinsen

Erwirbt ein Steuerpflichtiger ein kurz zuvor in Wohnungseigentum aufgeteiltes Zweifamilienhaus, führt er sodann eine der beiden Eigentumswohnungen der Vermietung und die andere der Eigennutzung zu, so steht es ihm frei, ob und wie er zur Finanzierung der (nunmehr eigenständigen) Objekte Fremd- und / oder Eigenmittel einsetzt. Von den Fremdmitteln kann er in Gänze oder teilweise eine Zuordnung zum Vermietungsobjekt vornehmen. Die Zuordnungsentscheidung ist dann einkommensteuerrechtlich zu beachten, wenn sie tatsächlich durchgeführt wird, d. h. wenn und soweit der jeweilige Kredit der gesonderten Finanzierung konkret und objektiv nachprüfbar dient.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Aufteilung von Schuldzinsen anlässlich des Erwerbs und der Nutzung von zwei Eigentumswohnungen (ETW).