BFH vom 27.06.1994
X R 97/92

Einkommensteuer; Aufwendungen für ein Erbbaurecht und § 10 e EStG

BFH, vom 27.06.1994 - Aktenzeichen X R 97/92

DRsp Nr. 1997/8522

Einkommensteuer; Aufwendungen für ein Erbbaurecht und § 10 e EStG

Verpflichtet sich ein erbbauberechtigtes Wohnungsunternehmen dem Erwerber des Erbbaurechts gegenüber, das mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück zu erschließen und darauf ein Einfamilienhaus zu errichten, so sind die im Festpreis enthaltenen, pauschal ermittelten Erschließungskosten für den Erwerber Anschaffungskosten des Erbbaurechts (Anschluß an das BFH-Urteil v. 23.11.1993 - IX R 64/92, BFHE 173, 61, BStBl II 1994, 292) und als solche nicht nach § 10 e Abs. 1 EStG begünstigt. Sie sind nach § 10 e Abs. 6 EStG als Vorkosten abziehbar, soweit sie - verteilt auf die Laufzeit des Erbbaurechts - auf den Zeitraum vor Beginn der erstmaligen Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken entfallen.

Für die Praxis:

Die Urteile BFH (AZ: X R 141/93 -;AZ: X R 126/93 -;AZ: X R 97/92 -) trennen bei Erbbaurechtsfällen zwischen Aufwendungen auf den Grund und Boden und den Kosten für die Einräumung eines Erbbaurechts. Klargestellt wird, daß auch die einmaligen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluß anfallen oder die als Entgelt für das Zustandekommen des Vertrags geleistet werden (z.B. Grunderwerbsteuer, Maklerprovision, Notar- und Gerichtsgebühren) als Vorkosten abziehbar sind, wenn auch nur zeitanteilig für die Zeit vor Bezug.