Die Urteile BFH (AZ: X R 141/93 -;AZ: X R 126/93 -;AZ: X R 97/92 -) trennen bei Erbbaurechtsfällen zwischen Aufwendungen auf den Grund und Boden und den Kosten für die Einräumung eines Erbbaurechts. Klargestellt wird, daß auch die einmaligen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluß anfallen oder die als Entgelt für das Zustandekommen des Vertrags geleistet werden (z.B. Grunderwerbsteuer, Maklerprovision, Notar- und Gerichtsgebühren) als Vorkosten abziehbar sind, wenn auch nur zeitanteilig für die Zeit vor Bezug.
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