Allgemein weist der BFH darauf hin, daß bei der Bewertung von Rückstellungen Ausgleichsansprüche gegen Dritte zu berücksichtigen sind, wenn sie
- in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der drohenden Inanspruchnahme stehen,
- in rechtlich verbindlicher Weise der Entstehung oder Erfüllung der Verbindlichkeit zwangsläufig nachfolgen und
- vollwertig sind, weil sie vom Rückgriffsschuldner nicht bestritten werden und dessen Bonität nicht zweifelhaft ist.
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