Einkommensteuer des Jahres nach der Insolvenzeröffnung als Masseverbindlichkeit bei Fortführung einer gewerblichen Tätigkeit des Insolvenzschuldners Eingang aller Betriebseinnahmen auf einem Anderkonto des Insolvenzverwalters und Auskehrung des pfändungsfreien Anteils an den Insolvenzschuldner
FG München, Urteil vom 21.07.2010 - Aktenzeichen 10 K 3005/07
DRsp Nr. 2012/17045
Einkommensteuer des Jahres nach der Insolvenzeröffnung als Masseverbindlichkeit bei Fortführung einer gewerblichen Tätigkeit des Insolvenzschuldners Eingang aller Betriebseinnahmen auf einem Anderkonto des Insolvenzverwalters und Auskehrung des pfändungsfreien Anteils an den Insolvenzschuldner
1. Eine im Kalenderjahr nach dem Jahr der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete Einkommensteuerforderung des FA kann entweder als Masseverbindlichkeit zu qualifizieren sein, die nach § 53InsO vorweg aus der Insolvenzmasse zu berichtigen und mittels Einkommensteuerbescheid gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend zu machen ist, oder sich gegen das insolvenzfreie Vermögen des Insolvenzschuldners richten; in diesem Fall ist sie gegenüber dem Insolvenzschuldner festzusetzen.
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