FG München - Urteil vom 30.03.2020
12 K 2165/18
Normen:
AO § 218 Abs. 2; AO § 226;

Einkommensteuer; Erhebung von Säumniszuschlägen; Erstattungsbetrag

FG München, Urteil vom 30.03.2020 - Aktenzeichen 12 K 2165/18

DRsp Nr. 2020/13750

Einkommensteuer; Erhebung von Säumniszuschlägen; Erstattungsbetrag

1. Der Abrechnungsbescheid entscheidet bei Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Säumniszuschlägen nicht nur über den Fortbestand der Zahlungsverpflichtung, sondern auch darüber, ob Säumniszuschläge überhaupt entstanden sind und ggf. in welcher Höhe und ob zwischenzeitlich Zahlungsverjährung eingetreten ist.2. Hat das Finanzamt mit einem Erlass Säumniszuschläge erlassen, die nicht entstanden sind, kann der Erlass auch nicht seine Wirkung als rechtsgestaltender Verwaltungsakt entfalten und einen gegenwärtigen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis nach zum Erlöschen bringen oder eine Erstattung auslösen.3. Erlassgegenstand ist der abstrakte Anspruch des Steuergläubigers gegen den Steuerschuldner auf die Steuer, unabhängig davon, ob er schon entstanden oder schon durch einen Steuerverwaltungsakt konkretisiert ist.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 218 Abs. 2; AO § 226;

Gründe

Streitig ist, ob den Klägern nach einer Aufrechnungserklärung des Finanzamts ein Erstattungsanspruch zusteht.

I.