FG Hamburg - Gerichtsbescheid vom 27.04.2012
2 K 19/11
Normen:
EStG § 33 Abs. 4; EStDV § 64 Abs. 1; EStDV § 84 Abs. 3f; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 80;

Einkommensteuer: Formalisierter Nachweis für Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung

FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 27.04.2012 - Aktenzeichen 2 K 19/11

DRsp Nr. 2012/14678

Einkommensteuer: Formalisierter Nachweis für Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung

Die rückwirkende gesetzliche Einführung eines formalisierten Nachweises für bestimmte Arten von Heilmaßnahmen und medizinischen Hilfsmittel ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 4; EStDV § 64 Abs. 1; EStDV § 84 Abs. 3f; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 80;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von Kosten als außergewöhnliche Belastung, die dem Kläger durch einen Kuraufenthalt entstanden sind.

Der Kläger ist zu 100% schwerbehindert mit den Merkzeichen ..., ... und ... Er leidet unter anderem an einem ... Sein Hausarzt verordnete ihm am ... 2009 eine "offene Bade-Kur aus ... Indikation." Der Kläger beantragte bei seiner Beihilfestelle die Genehmigung der offenen Badekur. Diese wies ihn mit Schreiben vom ... 2009 darauf hin, dass die Durchführung einer offenen Badekur nicht vorgenehmigungspflichtig sei und eine Beihilfe für Unterkunft und Verpflegung nicht gewährt werden könne. Ärztlich verordnete Heilanwendungen und Heilmittel seien beihilfefähig. Vom ... bis zum ... 2009 führte der Kläger eine offene Badekur in A auf ... durch.