FG Niedersachsen - Urteil vom 23.02.2011
3 K 220/10
Normen:
ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 11; EStG § 25; EStG § 36;

Einkommensteuer für das Todesjahr des Erblassers als Nachlassverbindlichkeit

FG Niedersachsen, Urteil vom 23.02.2011 - Aktenzeichen 3 K 220/10

DRsp Nr. 2011/19023

Einkommensteuer für das Todesjahr des Erblassers als Nachlassverbindlichkeit

Die ErbSt entsteht grundsätzlich mit dem Tode des Erblassers. Die ESt für das Todesjahr des Erblassers kann nicht als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden. Dafür spricht, dass die ESt des Todesjahres des Erblassers zum maßgeblichen Stichtag noch nicht entstanden ist.

Normenkette:

ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 11; EStG § 25; EStG § 36;

Tatbestand:

Streitig ist die Frage, ob die für das Todesjahr des Erblassers festzusetzende Einkommensteuer bei der Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigt werden können.

Der Kläger ist Alleinerbe nach seinem am 17. Oktober 2007 verstorbenen Onkel, dem Landwirt S. Seine 5 Geschwister wurden jeweils mit Vermächtnissen bedacht. Zum Zeitpunkt seines Todes war die Einkommensteuer 2006 in Höhe von 9.678,- € rückständig. Die Einkommensteuer 2007 setzte das zuständige Finanzamt B mit Einkommensteuerbescheid vom 2. Juli 2009 auf 10.818,- € fest. Unter Berücksichtigung von Zinsabschlagsteuern und geleisteter Einkommensteuervorauszahlungen ergibt sich eine offene Steuerforderung von 9.221,92 €. Der Einkommensteuerbescheid ist an S als Inhaltsadressat gerichtet.