FG Hamburg - Urteil vom 14.08.2013
2 K 242/12
Normen:
EStG § 15 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 2; GewStG § 2 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2014, 1109

Einkommensteuer, Gewerbesteuer: Abgrenzung gewerblicher Vermietung von privater Vermögensverwaltung

FG Hamburg, Urteil vom 14.08.2013 - Aktenzeichen 2 K 242/12

DRsp Nr. 2013/22187

Einkommensteuer, Gewerbesteuer: Abgrenzung gewerblicher Vermietung von privater Vermögensverwaltung

Eine Fondsgesellschaft, die Container vermietet und nach Ablauf der Laufzeit des Fonds planmäßig verkauft, erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn der Verkauf Teil eines einheitlichen Geschäftskonzeptes ist und der erzielte Veräußerungsgewinn maßgebend für die Attraktivität der Vermögensanlage ist.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 2; GewStG § 2 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Qualifizierung und Besteuerung ihrer Einkünfte als solcher aus Gewerbebetrieb.

Die Klägerin ist eine Ende 2003 in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft gegründete Fondsgesellschaft. Unternehmensgegenstand ist laut Gesellschaftsvertrag "die Verwaltung, die Nutzung und die Veräußerung von Containern aller Art". An der Gesellschaft ist als Komplementärin die A-1 GmbH sowie als Gründungskommanditisten die A-2 GmbH, zwischenzeitlich umbenannt in A-3 GmbH (im Folgenden A-Gesellschaft), die A-4 GmbH und Co. KG und die B ... GmbH beteiligt. In der Folgezeit haben sich weitere 136 Kommanditisten an der Klägerin beteiligt. Mit Gesellschafterbeschluss vom ... 2010 wurde die Auflösung der Gesellschaft beschlossen. Zur Liquidatorin wurde die bisherige Geschäftsführerin, die A-Gesellschaft, bestellt.