FG Hamburg - Urteil vom 21.07.2014
6 K 273/13
Normen:
EStG § 4 Abs. 1; EStG § 5 Abs. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2; AO § 173 Abs. 1; AO § 173 Abs. 2 Satz 1;

Einkommensteuer: GmbH-Geschäftsanteile als notwendiges Betriebsvermögen

FG Hamburg, Urteil vom 21.07.2014 - Aktenzeichen 6 K 273/13

DRsp Nr. 2014/13361

Einkommensteuer: GmbH-Geschäftsanteile als notwendiges Betriebsvermögen

1. Für die Zuordnung eines GmbH-Geschäftsanteils zum notwendigen Betriebsvermögen genügt es nicht, wenn mit der Beteiligungsgesellschaft lediglich Geschäftsbeziehungen unterhalten werden, wie sie üblicherweise auch mit anderen Unternehmen bestehen. Die Beteiligung muss die gewerbliche Betätigung vielmehr entscheidend fördern, etwa, indem sie den Absatz von Produkten des Steuerpflichtigen gewährleistet, weil die Beteiligungsgesellschaft ein wesentlicher Kunde des Steuerpflichtigen ist. 2. Die sog. Änderungssperre des § 173 Abs. 2 Satz 1 AO betrifft nur Änderungen eines Steuerbescheids gemäß § 173 Abs. 1 AO und nicht aufgrund eines Vorbehalts der Nachprüfung und außerdem nur die Bescheide über die Steuerarten und Besteuerungszeiträume, die von der Prüfungsanordnung umfasst waren.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1; EStG § 5 Abs. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2; AO § 173 Abs. 1; AO § 173 Abs. 2 Satz 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist in der Hauptsache streitig, ob die Voraussetzungen für Teilwertabschreibungen auf GmbH-Geschäftsanteile und Darlehensforderungen vorliegen.