FG Hamburg - Urteil vom 17.01.2014
6 K 19/13
Normen:
EStG § 5a;
Fundstellen:
DStRE 2015, 774

Einkommensteuer: Hilfsgeschäfte bei der Tonnagesteuer

FG Hamburg, Urteil vom 17.01.2014 - Aktenzeichen 6 K 19/13

DRsp Nr. 2014/4616

Einkommensteuer: Hilfsgeschäfte bei der Tonnagesteuer

1. Die Feststellung des laufenden nach § 4 Abs. 1 und § 5 EStG ermittelten Gewinns, der neben dem Gewinn nach § 5a EStG erfasst wurde, ist eine selbstständig anfechtbare Besteuerungsgrundlage. 2. Hilfsgeschäfte im Sinne des § 5a Abs. 2 S. 2 EStG sind solche Geschäfte, die der Geschäftsbetrieb üblicherweise mit sich bringt und die die Aufnahme, Fortführung und Abwicklung der Haupttätigkeit erst ermöglichen. Sie stehen in einer funktionalen Beziehung zum Hauptgeschäft und können typischerweise dem Hauptgeschäft zeitlich vorgehen und dieses vorbereiten. 3. Sowohl die Einziehung des Kapitals als auch die zinsbringende Anlage von vorhandenem Kapital ist üblich. 4. Für die Beurteilung der Üblichkeit ist eine empirische Erhebung darüber, bei welchen Gesellschaften das Kapital wann eingezahlt worden ist, nicht erforderlich. Entscheidend ist vielmehr die Beurteilung der Art des Geschäfts in seinem Bezug zum Hauptgeschäft, dem Betrieb des Handelsschiffs im internationalen Verkehr.