Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Anrufungsauskunft gem. § 42e Einkommensteuergesetz (EStG).
Der ledige Kläger ist als ..... bei der A AG (Arbeitgeberin) beschäftigt. Aus dieser Tätigkeit erzielt er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er wohnt im Bezirk des Finanzamtes B und wird dort unter der Steuernummer .../.../... zur Einkommensteuer veranlagt. Der Beklagte ist das Betriebsstättenfinanzamt für die Arbeitgeberin.
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