FG Niedersachsen - Urteil vom 23.08.2000
9 K 386/99 Ki
Normen:
FGO § 68 ;
Fundstellen:
DB 2001, 565
EFG 2001, 153

Einkommensteuer; Kindergeldbescheid; Änderungsbescheid - Notwendigkeit eines Antrags nach § 68 FGO, wenn der

FG Niedersachsen, Urteil vom 23.08.2000 - Aktenzeichen 9 K 386/99 Ki

DRsp Nr. 2001/2341

Einkommensteuer; Kindergeldbescheid; Änderungsbescheid - Notwendigkeit eines Antrags nach § 68 FGO, wenn der

1. Ein im Verlaufe des Klageverfahrens wegen Kindergeld erlassener (Teilabhilfe-)Bescheid ändert den mit der Klage angefochtenen Verwaltungsakt und nimmt dessen Regelungsgehalt in sich auf. Er tritt an die Stelle des ursprünglichen Bescheids. 2. Wird gegen einen solchen Änderungsbescheid kein Einspruch eingelegt, wird der Bescheid bestandskräftig. Die Klage wird daher unzulässig. 3. Der Kindergeldbescheid ist ein Dauerverwaltungsakt, der bis zu seiner Änderung oder Aufhebung wirksam bleibt. 4. Jede Neufestsetzung des Kindergeldes kann deshalb nur erfolgen, wenn der Ausgangsbescheid geändert oder aufgehoben wird und der Regelungsgehalt des ursprünglichen Bescheids in den Änderungsbescheid aufgenommen wird.

Normenkette:

FGO § 68 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger einen Kindergeldbescheid, der während des Klageverfahrens ergangen ist, zum Gegenstand des Verfahrens gemäß § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erklären musste und ob ihm Kindergeld für ein volljähriges Kind zu gewähren ist.