Streitig ist die Berücksichtigung von Aufwendungen für die Teilnahme an einem Sprachkurs in A sowie für 'Familienheimfahrten' als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
Der ... geborene ledige Kläger bezog im Streitjahr 2005 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Referent Marketingleiter (Bereich: Dialogmarketing) bei der Fa. B AG. Er war für die Kundenzeitung sowie für die Akquisition per mail von neuen Kunden zuständig.
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