FG Hamburg - Urteil vom 15.03.2012
1 K 248/10
Normen:
EStG 2004 § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a;
Fundstellen:
BB 2012, 2173

Einkommensteuer: Nacheinander erworbene Miteigentumsanteile als verschiedene Wirtschaftsgüter

FG Hamburg, Urteil vom 15.03.2012 - Aktenzeichen 1 K 248/10

DRsp Nr. 2012/9855

Einkommensteuer: Nacheinander erworbene Miteigentumsanteile als verschiedene Wirtschaftsgüter

Getrennt erworbene Anteile von Bruchteilseigentum können verschiedene Wirtschaftsgüter sein, wofür unterschiedliche AfA-Beträge in Betracht kommen.

Normenkette:

EStG 2004 § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe einer Absetzung für Abnutzung (AfA) für einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück.

Alleineigentümerin des Grundstücks X-Straße ... (jetzt: Y-Straße ...) ... A (Amtsgericht A, Grundbuch von A, Blatt ..., später: Blatt ..., jetzt: Blatt ...) wurde gemäß Restitutionsbescheid der Stadt A vom ... 1991 Frau B. Herr C erwarb von Frau B einen 1/3-Anteil an dem Grundstück gemäß notarieller Urkunde des ... Notars Dr. D am ... 1992 (Urkundenrolle Nummer - UR-Nr. -1 Dr. D; nebst Hinweis auf notarielle Urkunden des ... Notars Dr. D vom ... 1991 - UR-Nr. -2 - und vom ... 1991 - UR-Nr. -3 -). Von der hierfür zu zahlenden Gegenleistung des Herrn C entfiel ein Betrag in Höhe von 16.000 DM auf das im Jahr 1953 errichtete, aufstehende Gebäude. Im Jahr 1992 fielen weitere 256 DM als Anschaffungskosten für den Gebäudeteil bei Herrn C an.