FG Hamburg - Urteil vom 27.09.2011
1 K 43/11
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 33a Abs. 1; EStG § 33a Abs. 4;
Fundstellen:
AO-StB 2012, 82
DStRE 2012, 312

Einkommensteuer: Nachträglicher Abzug von Unterhaltsaufwendungen

FG Hamburg, Urteil vom 27.09.2011 - Aktenzeichen 1 K 43/11

DRsp Nr. 2011/20948

Einkommensteuer: Nachträglicher Abzug von Unterhaltsaufwendungen

1. Unterhaltsaufwendungen eines Steuerpflichtigen an die Mutter eines gemeinsamen Kindes können unter Umständen auch noch nachträglich nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides steuermindernd geltend gemacht werden. 2. Für das Jahr 2008 stellt es kein grobes Verschulden dar, dass der Steuerpflichtige die Unterhaltsaufwendungen nicht bereits in der elektronisch mit ElsterFormular abgegebenen Steuererklärung angegeben hat.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 33a Abs. 1; EStG § 33a Abs. 4;

Tatbestand:

Streitig ist, ob nachträglich erklärte Unterhaltsleistungen des Klägers an die mit ihm zusammenlebende Mutter seines Sohnes als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind.