FG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.01.2000
1 K 255/99
Fundstellen:
EFG 2000, 312

Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag u. Kirchensteuer 199

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.01.2000 - Aktenzeichen 1 K 255/99

DRsp Nr. 2001/1343

Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag u. Kirchensteuer 199

Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Tatbestand:

Streitig ist, ob Bewirtungsaufwendungen eines vorgesetzten Beamten für die Mitarbeiter seines Sachgebiets anlässlich eines Sachgebietsausflugs und einer Weihnachtsfeier Werbungskosten sind.

Der Kläger ist Sachgebietsleiter bei einem Finanzamt. Zu seinem Sachgebiet gehörten im Streitjahr 7,5 Sachbearbeiter und 5 Mitarbeiter. Anlässlich eines Sachgebietsausfluges am 23. Juli 1996 hat er seine Mitarbeiter für 115 DM zum Eis eingeladen und bei einem Weihnachtsessen seines Sachgebietes am 19. Dezember 1996 die Kosten der Getränke in Höhe von 210 DM übernommen. Den Gesamtbetrag dieser Aufwendungen in Höhe von 325 DM machte er in seiner Einkommensteuererklärung 1996 als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Der Beklagte berücksichtigte sie jedoch im Einkommensteuerbescheid 1996 vom 2. Mai 1997 nicht. Der eingelegte Einspruch wurde durch Einspruchsentscheidung vom 10. März 1999 abgewiesen.