FG Hamburg - Urteil vom 05.09.2012
6 K 39/12
Normen:
EStG § 3 Nr. 44 Satz 2; EStG § 3 Nr. 44 Satz 3; EStG § 3 Nr. 11;

Einkommensteuer: Steuerfreiheit eines Forschungsstipendiums

FG Hamburg, Urteil vom 05.09.2012 - Aktenzeichen 6 K 39/12

DRsp Nr. 2012/21808

Einkommensteuer: Steuerfreiheit eines Forschungsstipendiums

1. Eine die Steuerfreiheit eines Forschungsstipendiums ausschließende Gegenleistung i. S. des § 3 Nr. 44 Satz 3 Buchstabe b EStG liegt nicht vor, wenn das Stipendium zwar für die Forschung zu einem bestimmten Thema vergeben wird und eine wesentliche Änderung dieses Themas zustimmungspflichtig ist, der Stipendiat aber frei an dem Thema arbeiten kann und kein bestimmtes Ergebnis abzuliefern hat. 2. Ebenfalls keine Gegenleistungen in diesem Sinne sind die Verpflichtung zur Anwesenheit an dem Kolleg, das das Stipendium gewährt, zur Teilnahme an Arbeitskreisen mit anderen Stipendiaten, zu einem Vortrag innerhalb dieses Arbeitskreises, zur Erstellung eines Abschlussberichts sowie im Falle von Veröffentlichungen des Forschungsergebnisses zu einem Hinweis auf den Stipendiengeber zur Abgabe von Belegexemplaren. 3. Überschreitet das Stipendium das, was zur Erfüllung der Forschungsaufgabe oder für die Bestreitung des Lebensunterhalts erforderlich ist, ist es insgesamt steuerpflichtig.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 44 Satz 2; EStG § 3 Nr. 44 Satz 3; EStG § 3 Nr. 11;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Einnahmen der Klägerin aus einem Forschungsstipendium des "... Kollegs" (im Folgenden: Kolleg) steuerfrei sind.