FG Hamburg - Urteil vom 27.09.2011
3 K 229/10
Normen:
EStG § 33; EStG § 33a Abs. 1; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 64 Abs. 2 Satz 1; BGB § 1610 Abs. 2; BGB § 1602 Abs. 2; AO § 155 Abs. 3; FGO § 44 Abs. 1;

Einkommensteuer: Stiefkindunterhalt keine außergewöhnliche Belastung

FG Hamburg, Urteil vom 27.09.2011 - Aktenzeichen 3 K 229/10

DRsp Nr. 2012/3002

Einkommensteuer: Stiefkindunterhalt keine außergewöhnliche Belastung

1. Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt eines Stiefkindes (eines leiblichen Kindes seines Ehepartners), kann er diese Aufwendungen nur dann als außergewöhnliche Belastung i. S. des § 33a EStG geltend machen, wenn niemand Anspruch auf Kinderfreibetrag oder Kindergeld für das Kind hat. 2. Auch wenn der Ehegatte nicht über eigenes Einkommen und Vermögen verfügt, sind die allein vom Steuerpflichtigen getragenen Aufwendungen für den Unterhalt des Stiefkindes nicht als Ehegattenunterhalt zu berücksichtigen, der ausnahmsweise nicht durch das Ehegattensplitting abgegolten wäre, denn der Unterhaltsanspruch ist höchstpersönlich. 3. Während § 33a EStG die typischen Unterhaltsaufwendungen erfasst, können Aufwendungen für einen besonderen und außergewöhnlichen Bedarf nur nach § 33 EStG berücksichtigt werden.

Normenkette:

EStG § 33; EStG § 33a Abs. 1; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 64 Abs. 2 Satz 1; BGB § 1610 Abs. 2; BGB § 1602 Abs. 2; AO § 155 Abs. 3; FGO § 44 Abs. 1;

Tatbestand:

A.

Streitig ist, ob Unterhaltszahlungen des Klägers zu 1. (im Folgenden: Kläger) an die Klägerin zu 2. (im Folgenden: Klägerin) für deren leibliches Kind als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind.

I.