FG Hamburg - Urteil vom 18.08.2005
III 404/04
Normen:
AO § 164 § 172 § 174 Abs. 4 ; EStG § 7g ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 264
EFG 2006, 99

Einkommensteuer: Streichung von Anspar- und Existenzgründerrücklage im Jahr ihrer Bildung

FG Hamburg, Urteil vom 18.08.2005 - Aktenzeichen III 404/04

DRsp Nr. 2005/19492

Einkommensteuer: Streichung von Anspar- und Existenzgründerrücklage im Jahr ihrer Bildung

Eine Existenzgründerrücklage ist ebenso wie eine mangels Existenzgründereigenschaft hilfsweise zu prüfende Ansparrücklage bereits im Jahr ihrer Bildung zu streichen, wenn es von Anfang an den Voraussetzungen des Finanzierungszusammenhangs und der Spezifizierung der Investitionsvorhaben gefehlt hat. Wenn die Rücklage vom FA stattdessen irrtümlich erst nach dem zweijährigen Ansparrücklagen-Investitionszeitraum aufgelöst wurde und jene Auflösung auf Klage des Steuerpflichtigen aufgehoben wurde, ist die Veranlagung des Jahrs der Rücklagenbildung wegen widerstreitender Steuerfestsetzung gemäß § 174 Abs. 4 AO zu ändern.

Normenkette:

AO § 164 § 172 § 174 Abs. 4 ; EStG § 7g ;

Tatbestand:

A.