FG Hamburg - Urteil vom 27.02.2012
6 K 131/10
Normen:
EStG § 5a (a. F.);
Fundstellen:
DStRE 2013, 133

Einkommensteuer: Tonnagesteuer: Keine Mindestbetriebszeit; Erstjahr i. S. d. § 5a Abs. 3 a. F.

FG Hamburg, Urteil vom 27.02.2012 - Aktenzeichen 6 K 131/10

DRsp Nr. 2012/9863

Einkommensteuer: Tonnagesteuer: Keine Mindestbetriebszeit; "Erstjahr" i. S. d. § 5a Abs. 3 a. F.

Die Tonnagebesteuerung nach § 5a EStG setzt keine bestimmte Mindestdauer für den Einsatz eines Handelsschiffes im internationalen Verkehr voraus. "Erstjahr" i. S. d. § 5a Abs. 3 (a. F.) ist das Jahr, in dem das Schiff erstmals überwiegend in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen ist und in dem das Schiff - tatsächlich - überwiegend zur Beförderung von Personen oder Gütern im internationalen Verkehr eingesetzt wird; allein der Abschluss eines Schiffsbauvertrags führt noch nicht zum Anlaufen der Antragfrist nach § 5a Abs. 3 (a. F.).

Normenkette:

EStG § 5a (a. F.);

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Gewinn der Klägerin für das Jahr 2004 nach § 5a des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu ermitteln ist.

Die Klägerin wurde am ... 2001 von der A Verwaltungsgesellschaft als Komplementärin und der B Reederei GmbH (B-Reederei) als Kommanditistin gegründet. Unternehmensgegenstand war laut Gesellschaftsvertrag der "Betrieb eines Seeschiffs sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte und Tätigkeiten und ggfs. auch die Veräußerung von Seeschiffen."