FG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.10.2000
11 K 217/97
Normen:
EStG (1990) § 9 Abs. 1 S. 1 ;

Einkommensteuer und Arbeitnehmer-Sparzulage 1995; Häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.10.2000 - Aktenzeichen 11 K 217/97

DRsp Nr. 2006/11521

Einkommensteuer und Arbeitnehmer-Sparzulage 1995; Häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten

Aufwendungen eines Arbeitslosen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig, wenn die behauptete nahezu ausschließlich berufliche Nutzung zwecks Erstellung einer Vielzahl von Bewerbungen nicht überzeugend durch Vorlage von Nachweisen (z.B. in Form von Kopien) dargelegt wird.

Normenkette:

EStG (1990) § 9 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe von Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers sowie der Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage.

Der Kläger ist von Beruf Elektro-Diplom-Ingenieur (FH). Seit Februar 1993 war er arbeitslos und bezog Leistungen des Arbeitsamtes. Seine Ehefrau - die Klägerin - ist Kinderkrankenschwester und erwerbstätig. Der Kläger nahm im Streitjahr an beruflichen Bildungsmaßnahmen beim Institut für ... sowie bei der Firma ... teil. Hierfür machte der Kläger Werbungskosten wegen der Fahrtkosten sowie Verpflegungsmehraufwendungen geltend; wegen der Einzelheiten wird auf die Steuererklärung des Streitjahres verwiesen.

Des Weiteren beantragte der Kläger die Anerkennung von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer zur beruflichen Weiterbildung und Erstellung von Bewerbungsunterlagen. Auf die vorgelegten Unterlagen wird Bezug genommen.