FG Hamburg - Gerichtsbescheid vom 01.08.2013
2 K 279/12
Normen:
EStG i. d. F. vom 08.10.2009 § 26; EStG i. d. F. vom 08.10.2009 § 26a; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2;

Einkommensteuer, Veranlagung: Kein Wechsel der Veranlagungsart bei bestandskräftiger Einzelveranlagung eines Ehegatten

FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 01.08.2013 - Aktenzeichen 2 K 279/12

DRsp Nr. 2013/22181

Einkommensteuer, Veranlagung: Kein Wechsel der Veranlagungsart bei bestandskräftiger Einzelveranlagung eines Ehegatten

Das Veranlagungswahlrecht von Ehegatten kann nicht abweichend ausgeübt werden (hier Antrag auf Zusammenveranlagung nach getrennter Veranlagung eines Ehegatten), wenn für einen Ehegatten die Steuer bereits bestandskräftig im Wege der Einzelveranlagung festgesetzt worden ist.

Normenkette:

EStG i. d. F. vom 08.10.2009 § 26; EStG i. d. F. vom 08.10.2009 § 26a; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin im Streitjahr 2010 mit ihrem Ehemann zusammen zu veranlagen ist.

Die Klägerin ist seit 2009 verheiratet. Am 21. Mai 2012 reichte sie ihre Einkommensteuererklärung für 2010 ein und beantragte die getrennte Veranlagung. Mit Einkommensteuerbescheid für 2010 vom 4. Juni 2012 setzte der Beklagte die Einkommensteuer mit 0 Euro fest. Hiergegen richtete sich der Einspruch vom 6. Juni 2012, mit dem die Klägerin zugleich die Zusammenveranlagung beantragte. Mit Entscheidung vom 21. Juni 2012 verwarf der Beklagte den Einspruch mangels Beschwer als unzulässig, weil die Steuer mit 0 Euro festgesetzt worden sei. Den Antrag auf Zusammenveranlagung lehnte er ebenfalls am 21. Juni 2012 ab, weil die Einzelveranlagung des Ehemannes bereits bestandskräftig geworden sei.