FG Hamburg - Urteil vom 19.09.2013
3 K 211/12
Normen:
EStG § 21 Abs. 2;

Einkommensteuer: Verbilligte Vermietung

FG Hamburg, Urteil vom 19.09.2013 - Aktenzeichen 3 K 211/12

DRsp Nr. 2014/1542

Einkommensteuer: Verbilligte Vermietung

Die Notwendigkeit einer Überschussprognose zur Ermittlung der Einkünfteerzielungsabsicht in den Fällen verbilligter Vermietung zwischen 50 % (bis 2003) bzw. 56 % (ab 2004) und 75 % ist bis 2011 nicht durch die Neuregelung des § 21 Abs. 2 EStG durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 entfallen.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 2;

Tatbestand:

A.

Die Beteiligten streiten nach Verständigung über mehrere weitere, zuvor ebenfalls streitige Punkte noch um die Höhe des Werbungskostenabzugs bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aus der an die Tochter des Klägers vermieteten Eigentumswohnung in A, X-Straße, in den Streitjahren 2006, 2007 und 2009.

I.

1. Der Kläger erwarb mit Vertrag vom ... 2006 eine 4-Zimmer-Maisonettewohnung inkl. 2 Tiefgaragenplätze in der X-Straße in ... A für 409.000,00 Euro (Akte "Allgemeines", Bl. 5). Mit Mietvertrag vom ... 2006 vermietete der Kläger die Wohnung ab 01.02.2007 an seine Tochter für eine monatliche Miete von 900,00 Euro zzgl. 300,00 Euro monatliche Betriebskostenvorauszahlung (Akte "Allgemeines", Bl. 26 ff.).