Streitig sind Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Der Kläger bezog in den Streitjahren 2011 bis 2014 Einkünfte als Abgeordneter.
Mit Kaufvertrag vom ... 2005 erwarb der Kläger zum Kaufpreis von 224.490 € das Wohnungseigentum an einer 86,52 m2 großen Wohnung in dem Objekt X-Straße-1 in Hamburg, das er in der Folgezeit selbst nutzte. Nach Erwerb hatte der Kläger Renovierungsarbeiten im Umfang von ca. 50.000 € durchgeführt. Am ... 2009 erwarb er in der X-Straße-2 eine weitere Immobilie, die er nach Renovierung ab Ende 2010 selbst nutzte.
Mit Mietvertrag vom ... 2011 vermietete der Kläger die Wohnung X-Straße-1 In dem Vertrag heißt es in § 2 zur Mietzeit u. a.:
Das Mietverhältnis beginnt am 15.03.2011
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