FG Niedersachsen - Urteil vom 23.05.2002
16 K 12013/98
Normen:
EStG § 36 Abs. 2 Nr. 1 ; EStG § 36 Abs. 4 ; EStG § 37 ; FGO § 68 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 555

Einkommensteuer-Vorauszahlung; Verpflichtungsklage; Jahressteuerbescheid; Vorauszahlungs-Herabsetzung - Schicksal der Verpflichtungsklage auf Herabsetzung der Vorauszahlung nach Ergehen des Jahressteuerbescheides

FG Niedersachsen, Urteil vom 23.05.2002 - Aktenzeichen 16 K 12013/98

DRsp Nr. 2003/684

Einkommensteuer-Vorauszahlung; Verpflichtungsklage; Jahressteuerbescheid; Vorauszahlungs-Herabsetzung - Schicksal der Verpflichtungsklage auf Herabsetzung der Vorauszahlung nach Ergehen des Jahressteuerbescheides

1. Mit Ergehen des Einkommensteuer-Jahresbescheides 1996 fällt das Rechtsschutzinteresse an einer Sachentscheidung über eine Verpflichtungsklage, mit der die Herabsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlung für das 4. Quartal 1996 begehrt wird, weg. Denn mit Erlass des Jahressteuerbescheides kann eine Veränderung der Einkommensteuer-Abschlusszahlung 1996 durch eine Veränderung der Einkommensteuer-Vorauszahlung nicht mehr erreicht werden. 2. § 68 FGO ist nicht anwendbar, wenn hierdurch von einer ursprünglichen Verpflichtungsklage auf eine Anfechtungsklage übergeleitet werden soll.

Normenkette:

EStG § 36 Abs. 2 Nr. 1 ; EStG § 36 Abs. 4 ; EStG § 37 ; FGO § 68 ;

Tatbestand: