FG Köln - Urteil vom 26.01.2000
4 K 507/97
Normen:
FGO § 74 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 440

Einkommensteuerbelastung 1991 verstößt nicht gegen Art. 14 GG

FG Köln, Urteil vom 26.01.2000 - Aktenzeichen 4 K 507/97

DRsp Nr. 2001/1970

Einkommensteuerbelastung 1991 verstößt nicht gegen Art. 14 GG

Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO kommt nicht in Betracht, wenn das Musterverfahren vor dem BVerfG nach Ansicht des Finanzgerichts offensichtlich aussichtslos ist. Dies ist für die Anwendung des sog. Halbteilungsgrundsatzes auf die Gesamtbelastung mit direkten Steuern in 1991 nach dem Vermögensteuerbeschluß des BVerfG vom 22.06.1995 für das Jahr 1994 der Fall.

Normenkette:

FGO § 74 ;

Tatbestand:

Für das Streitjahr 1991 setzte der Beklagte für den Kläger die Einkommensteuer auf der Grundlage eines Gesamtbetrags der Einkünfte von ........ DM (darin Einkünfte aus Gewerbebetrieb von ........ DM) und eines zu versteuernden Einkommens von ........ DM auf ........ DM, den Solidaritätszuschlag auf ........ DM und die Kirchensteuer auf ........ DM fest. Vermögensteuer wurde für das Streitjahr nicht festgesetzt. Zusätzlich erhob die Gemeinde Gewerbesteuer. Die Belastung mit Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und Gewerbesteuer betrug bezogen auf den Gesamtbetrag der Einkünfte nach Berechnung des Klägers deutlich über 50 %. Bezogen auf das zu versteuernde Einkommen sei das Missverhältnis - so trug der Kläger vor - noch größer.