Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Weder eine Divergenz der angegriffenen finanzgerichtlichen Entscheidung zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) noch die Voraussetzungen einer Revisionszulassung zur Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. und 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) sind schlüssig dargelegt. Das explizit genannte Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. März 2008 X R 60/04, BFHE 220, 299, BStBl II 2008, 787 betrifft nicht die vorliegend streitige gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs gemäß § 10d des Einkommensteuergesetzes, sondern die Einkommensteuerfestsetzung. Das angegriffene Urteil weicht von den Grundsätzen des genannten BFH-Urteils auch nicht ab, sondern stützt sich vielmehr ausdrücklich auf die Rechtsprechung des BFH zur Einkommensteuerfestsetzung nach Eröffnung des Konkursverfahrens.
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