Die Einkommensteuer 2015 wird unter Änderung des Bescheids vom 16. Juli 2019 dahingehend festgesetzt, dass die vom Kläger bezogene Aufwandsentschädigung für seine Aufsichtsratstätigkeit in der C... GmbH als steuerfrei behandelt wird und weitere Kinderbetreuungskosten in Höhe von 20,00 EUR als Sonderausgaben der Kläger berücksichtigt werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich des Beschwerdeverfahrens beim BFH werden den Klägern auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Die Prozessbeteiligten streiten um einzelne Punkte bei der Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 2015 (Streitjahr).
Die Kläger sind Eheleute, die vom Beklagten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Beide erzielten im Streitjahr u. a. Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Rechtsanwälte. Sie haben einen gemeinsamen Sohn namens K..., geboren am 9. Juli 2009.
a) b) c)
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