FG Hamburg - Urteil vom 18.10.2013
6 K 175/11
Normen:
AO § 179; AO § 180; EStG § 5a; EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; BGB § 184;
Fundstellen:
DStR 2014, 6

Einkommensteuergesetz, Abgabenordnung: Beginn und Ende einer Mitunternehmerschaft bei einer Schiffsgesellschaft, die zur Tonnagebesteuerung optimiert hat

FG Hamburg, Urteil vom 18.10.2013 - Aktenzeichen 6 K 175/11

DRsp Nr. 2014/1550

Einkommensteuergesetz, Abgabenordnung : Beginn und Ende einer Mitunternehmerschaft bei einer Schiffsgesellschaft, die zur Tonnagebesteuerung optimiert hat

1. Nicht jeder zivilrechtliche Gesellschafter einer Personengesellschaft ist auch Mitunternehmer i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Mitunternehmer ist er nur dann, wenn er aufgrund seiner gesellschaftlichen oder einer wirtschaftlich vergleichbaren Stellung Mitunternehmerinitiative ausüben kann und Mitunternehmerrisiko trägt. 2. Eine vereinbarte zivilrechtliche Rückwirkung hat keine Auswirkung auf die steuerliche Beurteilung der Mitunternehmerstellung des Erwerbers, wenn es den Vertragsparteien gerade darum geht, dass durch die Rückwirkung eine Mitunternehmerstellung des Erwerbers erreicht wird. 3. Für die steuerliche Berücksichtigung schwebend unwirksamer Rechtsgeschäfte ist entscheidend, ob der Steuerpflichtige selbst die erforderlichen rechtsgeschäftlichen Erklärungen abgegeben hat und ob beide Vertragsbeteiligten am wirtschaftlichen Ergebnis des Rechtsgeschäfts festhalten wollen. Die schwebende Unwirksamkeit des Vertrages ist danach unbeachtlich, soweit lediglich die für den Eintritt der Wirksamkeit des Vertrages erforderliche Genehmigung eines Dritten aussteht und der Dritte vertraglich verpflichtet war, die Genehmigung zu erteilen.